Statuten

Art.1 Name und Sitz

Die Vereinigung „Grindelwald, Club der Ehrengäste" (nachfolgend Club genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz des Vereins ist in Grindelwald.

Art. 2 Zweck

  • Förderung der Eigenart und Gastlichkeit von Grindelwald durch Unterstützung von Projekten und Impulsprogrammen.
  • Sicherstellen der Kommunikation zwischen Grindelwald und seinen Ehrengästen.
  • Gewährleistung der Vorzugsbehandlung der Ehrengäste in Grindelwald.

Art. 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Clubs können ausschliesslich die Ehrengäste von Grindelwald werden. Der Eintritt in den Club erfolgt mit der Bezahlung des Jahresbeitrages. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Jahresbeitrag nicht bezahlt wird. Der Beitrag ist in diesem Falle nicht geschuldet. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 4 Organe des Clubs

a) Mitgliederversammlung
b) Das Club-Comité
c) Die Kontrollstelle

Art. 5 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird nur einberufen, wenn dies die gesetzliche Anzahl der Mitglieder verlangt. Mit dem Begehren sind die entsprechenden Anträge einzureichen. Das Club-Comité kann diese frei ergänzen.

Art. 6 Das Club-Comité

Das Club-Comité besteht aus dem Präsidenten und mindestens drei Mitgliedern, die vom Vorstand von Grindelwald Tourismus für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt werden. Der Geschäftsführer von Grindelwald Tourismus gehört zusätzlich dem Comité ex officio an. Das Comité führt alle Geschäfte des Clubs und legt den Jahresbeitrag der Clubmitglieder fest.

Art. 7 Kontrollstelle

Die Jahresrechnung des Clubs wird durch die Kontrollstelle von Grindelwald Tourismus geprüft und durch den Vorstand von Grindelwald Tourismus genehmigt.

Art. 8 Statutenänderung

Die Art. 2, 3 und 8 können nur durch 2/3 der an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmenden geändert werden. Die übrigen statutarischen Regelungen können vom Club-Comité geändert werden. Die (neuen) Statuten müssen jedoch vor Inkrafttreten in jedem Falle vom Vorstand Grindelwald Tourismus genehmigt werden.

Art. 9 Auflösung

Der Club kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands von Grindelwald Tourismus aufgelöst werden. Das Clubvermögen fällt nach der Erfüllung aller Verbindlichkeiten Grindelwald Tourismus zu.

Genehmigt durch den Vorstand Grindelwald Tourismus am 23. März 1992